In den meisten Muster-Landpachtverträgen der Kirchenkreise sind ökologisch bedingte Einschränkungen enthalten. Hier erfahren Sie warum.
Oft verboten sind zum Beispiel die Ausbringung von Klärschlamm und Abwässern, Biogasrückstände, die Bioabfallverordnung oder der EU-Hygieneverordnung unterliegen, Bioabfallkompost und der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen (GVO - gentechnisch veränderte Organismen).
Alle Verbote beruhen darauf, dass langfristig die Bodenfruchtbarkeit des Kirchenlandes erhalten bleiben soll. Die Flächen sollen auch in Zukunft ohne Einschränkungen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion zur Verfügung stehen. Die Kirche vertritt in strittigen Umweltfragen das Vorsorgeprinzip. Außerdem soll der ökonomische Wert des Kirchenlandes nicht beeinträchtigt werden. Bei Schadstoffbelastungen oder vorherigem GVO-Anbau kann es zu Nutzungseinschränkungen und damit zu Wertverlusten des Landes kommen.
In den Kläranlagen erfolgt die Reinigung des Abwassers mehrstufig über mechanische, biologische und chemische Verfahren. Die dabei anfallenden Klärschlämme sind als Schadstoffsammler bei der Abwasserreinigung zu betrachten. Denn es findet im Klärschlamm eine beabsichtigte Aufkonzentration der im Abwasser befindlichen Schadstoffe statt, um die Gewässer gezielt vor Verschmutzungen zu bewahren.
Da die Abwässer aus Haushalten, Gewerbe und Industrie stammen, bilden sie einen völlig unklaren Schadstoffmix aus u.a. Tier- und Humanarzneimitteln, Kontrazeptiva, organischen Schadstoffen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Krankheitserregern, Nanopartikeln, Mikroplastik etc.. Bei vielen dieser Schadstoffe bestehen bezüglich ihrer Umwelt- und Gesundheitswirkungen und ihrer gegenseitigen Interaktion noch sehr große Forschungs- und Wissenslücken. Außerdem gibt es noch keine praktikablen Lösungen der Entfernung dieser Stoffe aus den Klärschlämmen.
Gleichzeitig konzentrieren sich im Klärschlamm aber auch sehr wertvolle, knappe Pflanzennährstoffe wie Phosphor, Stickstoff, Kalium und Spurenelemente wie Kupfer und Zink. Deshalb wurde sehr lange Klärschlamm auf Äcker als organischer Dünger ausgebracht.
Allerdings bringt man so großflächig auf den Äckern auch Schadstoffe aus und verteilt sie so im Umweltkreislauf. Die Schadstoffe können sich in den Böden anreichern, in die Nahrungskette oder das Oberflächen- und Grundwasser gelangen.
Die Grundstückskommission der EKD empfiehlt deshalb seit den 80er Jahren ein Verbot der Aufbringung von Klärschlamm auf Kirchenland. Zwischenzeitlich ist die Qualität vieler Klärschlämme zwar stark gestiegen, da die Gehalte mehrerer Schadstoffgruppen deutlich gesenkt wurden (vor allem Schwermetalle). Gleichzeitig wurden jedoch andere Schadstoffgruppen als ungelöstes Umwelt- und Gesundheitsproblem erkannt, dessen Risiken nicht abzuschätzen sind. Das kirchliche Klärschlammausbringungsverbot besitzt daher nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit.
Im Jahr 2017 wurde die Klärschlammverordnung novelliert. Es wurde aus Vorsorgegründen u. a. beschlossen, schrittweise und mit sehr langen Übergangszeiten aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung auszusteigen. Größere Kläranlagen mit über 50.000 Einwohnerwerten haben 15 Jahre und sehr große Kläranlagen mit über 100.000 Einwohnerwerten haben 12 Jahre lang Zeit, um Systeme zur Rückgewinnung des Phosphors aus Klärschlämmen und Klärschlammaschen aufzubauen. Bei kleineren Kläranlagen bleibt die Möglichkeit der bodenbezogenen Klärschlammverwertung bestehen.
Es ist insgesamt mit weiteren Verschärfungen der einschlägigen Gesetze im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes zu rechnen (Düngemittelverordnung, Bioabfallverordnung, Klärschlammverordnung). In einigen Bundesländern sowie der Schweiz etc. wird bereits heute gänzlich auf den Einsatz von Klärschlämmen verzichtet. Bereits jetzt ist es in Deutschland gesetzlich verboten, Klärschlamm auf Flächen des Gemüse-, Obst- und Feldfutteranbaus, auf Dauergrünland und im Ökolandbau einzusetzen.
Es gibt eine öffentliche, flurstücksgenaue Registrierung der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung auf Kreisebene. Im Zweifelsfall kann also ganz offiziell eine Klärschlammausbringung überprüft werden. Unter anderem bietet das EU-Umweltinformationsgesetz dazu eine Handhabe.
Um mögliche erhebliche Wertverluste und ökologische Schäden des Kirchenlandes zu verhindern, sollte jede Kirchengemeinde - insbesondere bei Flächentausch ihrer Pächter*innen - strikt darauf achten, dass das Verbot zur Klärschlammausbringung eingehalten wird.
Wichtig ist dabei auch zu beachten, dass im Fall von Altlasten oder Grundwasserbelastungen durch Klärschlamm letztendlich die Grundstückseigentümer*innen – also die Kirchengemeinden – für Umweltschäden haften müssen. Bei sehr hohen finanziellen Schäden werden die Pächter*innen vermutlich nur einen Teil davon tragen können.
Autorin: Dr. Maren Heincke
Fast alle Kirchenland-Pachtverträge beinhalten ein striktes Verbot des Anbaus und der Ausbringung von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut (GVO), welches auf ökologischen, sozialen und ökonomischen Vorsorgeerwägungen beruht. Bezüglich der ökologischen und gesundheitlichen Folgewirkungen des GVO-Anbaus besteht nach wie vor Unklarheit. Der GVO-Anbau kann außerdem den sozialen Frieden in Dörfern bedrohen, da eine Koexistenz zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugungsformen kaum möglich ist. International zeigt sich u. a., dass der GVO-Saatgutsektor eine extrem hohe Marktkonzentration aufweist und u. a. mittels Biopatenten seine marktbeherrschende Stellung weiter ausbaut.
In Deutschland ist der Anbau von GVO durch das Gentechnikgesetz geregelt. Im Gentechnikgesetz ist u. a. geregelt, dass ein geplanter GVO-Anbau spätestens 3 Monate vor Aussaat in einem öffentlichen Standortregister gemeldet werden muss.
In der EU ist zurzeit nur eine gentechnisch veränderte Maissorte für den kommerziellen Anbau zugelassen. In Deutschland dürfen zurzeit aber auch zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen nicht angebaut werden (Opt out-Richtlinie der EU von 2015).
Autorin: Dr. Maren Heincke
In Biogasanlagen entstehen neben dem Biogas (hauptsächlich Methan) Biogasgärreste. Die Gärreste werden auf landwirtschaftlichen Flächen zwecks Nährstoffversorgung und Humusaufbau ausgebracht.
In Biogasanlagen können unterschiedlichste Substrate zur Vergärung eingesetzt werden. Zum Einen gibt es die hofeigenen Gärsubstrate. Dazu zählen die tierischen Wirtschaftsdünger wie z.B. Gülle und Festmist sowie nachwachsende Rohstoffe wie z.B. Maissilage. Diese Materialien, die aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben stammen, werden als Wirtschaftsdünger betrachtet. So entstandene Biogasgärreste werden als Biogasgülle bezeichnet. Die Ausbringung unterliegt dem Düngemittelrecht.
Zum anderen können Ausgangssubstrate von außerhalb der Landwirtschaft verwendet werden (so gennannte Kosubstrate). Zum Beispiel pflanzliche Reststoffe wie Biomüll aus Städten oder Reststoffe aus der Futter- und Lebensmittelherstellung. Die Verwendung der pflanzlichen Gärreste unterliegt u. a. der Bioabfallverordnung.
Andere Kosubstrate in Biogasanlagen sind tierische Reststoffe wie Rohmilch, Haut-, Feder- und Pelzreste, Speisereste, Fette oder Schlachtkörperabfälle. Die Verwendung der tierischen Gärreste wird u. a. durch die EU-Hygieneverordnung geregelt.
Biogasgülle und Gärreste sind generell sehr hochwertige Düngemittel, da sie viele Nährstoffe und organische Substanz enthalten- Durch ihren Einsatz in der Landwirtschaft kann ein Teil des sonst nötigen Mineraldüngereinsatzes ersetzt werden. Dies entspricht dem Kreislaufwirtschaftsgedanken. Viele Gärreste sind im Vergleich zu Gülle sogar weniger geruchsintensiv und besser pflanzenverträglich. Allerdings sollen bei der Ausbringung der Gärreste schädliche Umweltwirkungen wie hohe Ammoniakemissionen oder Grundwasserbelastungen vermieden werden und die Nährstoffe müssen bei den Gesamtnährstoffbilanzen der Flächen angerechnet werden.
Autorin: Dr. Maren Heincke
In einigen Kirchenkreisen (Z.B. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau) sind Bioabfälle, die der Bioabfallverordnung unterliegen, aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes von einer Ausbringung auf Kirchenland ausgeschlossen. Bei Bioabfallkomposten sind die Qualitäten sehr unterschiedlich. Das Spektrum reicht je nach Ausgangsmaterial von ökologisch sehr hochwertig bis eher problematisch.
Bei Bioabfallkomposten auf der Grundlage von städtischen Sammlungen der Bioabfalltonnen gibt es leider häufig Fehlwürfe der Bevölkerung, die Schadstoffe enthalten können. Außerdem werden häufig nicht kompostierbare Plastiktüten in die Bioabfalltonnen geworfen. Auf 50 kg Bioabfallkompost ist eine Menge an 250 Gramm Plastik gesetzlich erlaubt. Zunehmend zeichnen sich jedoch ökologische Probleme durch Mikroplastik, im Plastik enthaltende Weichmacher etc. ab.
Ein Bioabfallkompost auf Grundlage von reinem Grünschnitt wiederum eignet sich gut als landwirtschaftlicher Dünger und ist zudem durch seine Humus mehrende Wirkung ein ausgezeichneter Bodenverbesserer.
Die ökologische Bewertung und Verarbeitung von Bioabfällen steht erst am Anfang. Hier schlummern noch große Möglichkeiten. Derzeit werden lediglich 20 % der in Deutschland anfallenden Komposte in Gartenbau oder Landwirtschaft verwendet. Oft kann der Abfall zum wertvollen Rohstoff werden. Voraussetzung dafür sind strenge Maßstäbe hinsichtlich der Schadstoffbelastung für die unterschiedlichen Verwertungen. In den letzten Jahren gewinnt die Vergärung, bei der die Bioabfallverwertung mit einer Energieerzeugung gekoppelt wird, zunehmende Bedeutung. Besonders die Mitvergärung von Abfällen in Güllefermenten der Landwirtschaft spielt eine wichtige Rolle. Für die Verwendung von Grünguthäcksel auf erosionsgefährdeten Böden sowie für die Sanierung von degradierten Niedermooren durch Anbau von Schilf gibt es gelungene Beispiele.
Autorin: Dr. Maren Heincke
Durch die so genannte „Energiewende“ verschärft sich in einigen Regionen die Konkurrenz um Flächen massiv. In anderen, bisher extensiver genutzten Regionen, entstehen dadurch jedoch auch neue Möglichkeiten zur Kirchenlandverpachtung. Im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden unter anderem bestimmte Solarparks, Windkraftanlagen sowie Biogasanlagen öffentlich gefördert. Das EEG garantiert den Anlagenbetreiber*innen eine auf 20 Jahre festgelegte und garantierte Einspeisevergütung sowie die Abnahme des regenerativ erzeugten Stromes.
Autorin: Dr. Maren Heincke
Die Kirche unterstützt prinzipiell die „Energiewende“ und damit auch den standortgerechten Ausbau der Windkraft. Soll auf Kirchenland eine Windkraftanlage errichtet werden, so ist dies aus Sicht der Verpachtung problemlos möglich, da dann Sonderregelungen wirksam werden. Die Alt-Pächter*innen erhalten einen Ausgleich für die ihnen entgehende Anbaufläche.
Bei sozialen, ökonomischen oder ökologischen Konflikten um Vorrangflächen für Windenergie können Kirchen Informationen zu den wichtigsten Auswahlkriterien bereitstellen. Häufig werden nach berechtigten Einsprüchen die Vorrangflächen nochmals überarbeitet.
Autorin: Dr. Maren Heincke
Prinzipiell sind Biogasanlagen eine sehr sinnvolle Verwendungsmöglichkeit für Wirtschaftsdünger (z.B. Gülle) und nachwachsende Rohstoffe. In einigen Gebieten sind die Biogasanlagen jedoch überdimensioniert bzw. die Anzahl der Biogasanlagen ist zu hoch. Dort steigt die Konkurrenz um Landwirtschaftsflächen sehr stark an. Biogasbetreiber*innen können aufgrund der langfristig gesetzlich geregelten Einspeisevergütung wesentlich höhere Pachtpreise zahlen als andere Landwirt*innen. Die Kirchengemeinden sollten deshalb nicht bloß auf die gebotene Pachtpreishöhe achten, sondern auch soziale und sonstige Faktoren berücksichtigen.
Autorin: Dr. Maren Heincke
Tierschutz ist als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Die Kirche sieht im Nutztier ein Mitgeschöpf, das zwar zu nutzen ist, dessen grundlegende Bedürfnisse jedoch zu respektieren und zu schützen sind. Der Mensch trägt eine hohe Verantwortung für die Nutztiere.
Bei der Kirchenlandverpachtung können jene Betriebe, die besonders tiergerechte Haltungssysteme haben, bevorzugt werden. Es gibt staatliche Definitionen von „besonders tiergerechten Haltungssystemen“. Beim Ökologischen Landbau ist automatisch von gesetzlich vorgeschriebenen erhöhten Tierschutzstandards auszugehen.
Autorin: Dr. Maren Heincke